Kritische Richter und Staatsanwälte nehmen Stellung

Offener Brief an die Mitglieder des Bundestages anlässlich der geplanten Abstimmung zur Impfpflicht am 7. April 2022

Sehr geehrte Mitglieder des
Bundestages,
mit den Gesetzentwürfen und dem Antrag für eine
Impfpflicht gegen COVID-19 liegt vor Ihnen eine historische Abstimmung. Diese will wohlüberlegt sein.
Ihnen werden sich viele Fragen stellen. Weiß ich genug, um
fundiert entscheiden zu können? Bringt eine Impfpflicht
noch etwas? Ist sie rechtlich zulässig? Folge ich meinem
Gewissen oder – vielleicht mit Blick auf die namentliche
Abstimmung – der Fraktionslinie?
In rechtlicher Hinsicht sei zusammengefasst: Die Einführung einer wie auch immer gearteten Impfpflicht
mit den neuen COVID-19-Impfstoffen – sei sie auch
auf bestimmte Gruppen beschränkt oder auf „Vorrat“ –
ist mit dem Grundgesetz und bindenden Normen des
Völkerrechts nicht vereinbar.
Eine vertiefte Darstellung nicht nur der in diesem offenen
Brief angeführten Umstände finden Sie in unserer Stellungnahme an den Gesundheitsausschuss vom

  1. März 2022, die den Fraktionen bereits vorliegt und auch
    auf unserer Website abrufbar ist.1
    Halten Sie sich bitte die gegenwärtige absurde Situation vor
    Augen, die noch vor zwei Jahren völlig indiskutabel gewesen
    wäre: Der Staat will Millionen von Menschen dazu zwingen,
    sich ein Medikament injizieren zu lassen, welches im Einzelfall schwere Nebenwirkungen haben kann und das bis
    2023/2024 noch immer in einer medizinischen Studienphase ist. Man hat noch keine volle Kenntnis über kurzund mittelfristige und keinerlei Kenntnis über langfristige
    Nebenwirkungen. Die Entwicklung eines sicheren Impfstoffs braucht sonst mehr als zehn Jahre. Mit den mRNAImpfstoffen haben wir gar ein völlig neues Wirkprinzip. Fest
    steht: Die Impfung verursacht sogar Todesfälle.
    2 Die Zahlen sind alarmierend. Das Paul-Ehrlich-Institut verzeichnet
    in seinem aktuellen Sicherheitsbericht bislang 2.255 Verdachtsfallmeldungen über einen tödlichen Ausgang der
    Impfung.3 Kürzlich hat auch das Bundesverfassungsgericht
    mögliche Todesfolgen in seiner Entscheidung zur einrichtungsbezogenen Nachweispflicht gesehen.4 Aufgrund der
    Vielzahl der Betroffenen ist sicher, dass unter ihnen allein
    wegen dieses staatlichen Zwangs Todesfälle zu beklagen wären.
    Rechtlich auf den Punkt gebracht: Mit dem Erlass dieser Impfpflicht tötet der Staat vorsätzlich Menschen!5
    1 https://netzwerkkrista.de/2022/03/18/stellungnahme-vonkrista-zur-oeffentlichen-anhoerung-im-gesundheitsausschuss-am21-maerz-2022-ab-1000-uhr-zum-thema-impfpflicht/
    2 Beispielsweise schätzt Prof. Schirmacher aufgrund von ihm
    durchgeführter Obduktionen den Anteil der an der Impfung Verstorbenen bei den Verdachtsfällen auf 30-40%
    (https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/126061/HeidelbergerPathologe-pocht-aufmehr-Obduktionen-von-Geimpften).
    3 https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/sicherheitsbericht-covid-19-impfstoffe-aktuell.html
    4 BVerfG, 10. Februar 2022 – 1 BvR 2649/21 –, juris Rn. 16, allerdings ohne diesen Umstand verfassungsrechtlich zu Ende zu denken; keineswegs hat es eine Impfpflicht grundsätzlich für verfassungsgemäß gehalten.
    5 Vorsatz in Form der „Wissentlichkeit“ (dolus directus 2. Grades)
    Die grundlegende Frage, ob Tötungen von unschuldigen
    Menschen gerechtfertigt sein könnten, um andere Rechtsgüter zu schützen, hat das Bundesverfassungsgericht mit
    Blick auf das Recht auf Leben nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG
    i.V.m. der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG in
    seinem wegweisenden Urteil zum Luftsicherheitsgesetz
    klar verneint:
    6
    „Eine solche Behandlung missachtet die Betroffenen als Subjekte mit
    Würde und unveräußerlichen Rechten. Sie werden dadurch, dass ihre
    Tötung als Mittel zur Rettung anderer benutzt wird, verdinglicht und
    zugleich entrechtlicht; indem über ihr Leben von Staats wegen einseitig
    verfügt wird, wird den als Opfern selbst schutzbedürftigen Flugzeuginsassen der Wert abgesprochen, der dem Menschen um seiner selbst willen zukommt.“
    Nichts anderes gilt für eine Impfpflicht mit drohenden Todesfolgen. Die Betroffenen werden als Objekt behandelt. In
    ihnen wird lediglich eine Gefahr für andere gesehen, die es
    auszuschalten oder zu reduzieren gilt. Eine Impfpflicht
    mit den gegenwärtig zugelassenen COVID-19-
    Impfstoffen ist daher mit dem Recht auf Leben nach
    Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG i.V.m. der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar. Die drohenden Todesfälle und der noch immer experimentelle Charakter der
    neuen Impfstoffe führt auch zur Verletzung von Art. 2, 3, 8
    der EMRK und Art. 6, 7, 17 des UN-Zivilpaktes.
    Zudem mangelt es grundlegend an der Verhältnismäßigkeit einer Impfpflicht. Unter anderem die Rechte auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG), die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) wären
    daher auch verletzt. COVID-19 liegt in der Fallsterblichkeit
    jedenfalls nunmehr im Bereich der Influenza. Die Impfung
    verschafft keine Herdenimmunität und reduziert die Infektiosität – wenn überhaupt – nur unwesentlich, bietet also
    keinen rechtlich relevanten Fremdschutz. Sie schützt weder
    vor Infektion noch sicher vor schweren Verläufen. Eine systemische Überlastung des Gesundheitssystems hat zu keinem Zeitpunkt der Pandemie vorgelegen und droht absehbar auch nicht in Zukunft. Ohnehin darf ein Gesetz „auf
    Vorrat“ für einen solchen möglicherweise in der Zukunft
    eintretenden Fall nicht beschlossen werden.
    Die vergangenen beiden Jahre sind geprägt durch steinbruchartige Verletzungen unserer Verfassung. Bei unbefangener Betrachtung fällt es schwer, die Rechtsrealität noch
    unter den Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu fassen.
    Wir appellieren an Sie: Handeln Sie jedenfalls jetzt
    nicht ideologisch-aktionistisch, sondern rational und
    in den Grenzen des Rechts (Art. 20 Abs. 3 GG)!
    Unsere Nachbarn machen es uns vor.
    Berlin, den 2. April 2022