Es brauchte 87 Jahre bis das sich ein für die Deutschen und die Welt etwas sehr schlimmes wiederholt.
Am 24 März 1933 wurde mit dem „Ermächtigungsgesetz“ der Beginn der bisher dunkelsten Zeit in Deutschland eingeläutet.
Heute am 18.11.2020 wiederholt sich das erneut. Die Merkelregierung nutzt eine von ihr geschaffene Situation um Menschen weiter zu versklaven. In einem Gesetzgebungsverfahren das an nur einem Tag durch den Bundestag, den Bundesrat und zur Unterschrift beim Bundespräsident gebracht wird.
Die Staatspropagande (ARD, ZDF usw…) informieren natürlich nur einseitig, wenn überhaupt.
Ziel der Gesetzänderung ist nichts anderes als die dauerhafte und gesetzlich verankerte Einschränkung unserer Freiheiten unter dem Deckmantel der „allgemeinen Gesundheit“. Schon die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) kennt diesen Kniff, wiewohl die Anwendung in der Praxis umstritten ist (Art 2 4. ZPEMRK Freizügigkeit). Hier ein Auszug aus dem Gesetzentwurf des neuen Infektionsschutzgesetzes.
Freiheit der Person und Unverletzlichkeit der Wohnung fallen
Artikel 7
Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 1 Nummer 16 und 17 werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Wir können uns auf harte Zeiten einstellen!
Artikel 1 Nummer 17. „§ 28a
Besondere Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV‑2
(1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 können im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV‑2 für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag neben den in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten insbesondere auch sein.
1. Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,
2. Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,
3. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht),
4. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Kultur- oder Freizeitgestaltung zuzurechnen sind,
5. Untersagung oder Beschränkung von Freizeit‑, Kultur- und ähnlichen Veranstaltungen,
6. Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen,
7. Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 oder ähnlicher Einrichtungen sowie Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs,
8. Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,
9. Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen oder Schließung von Einzel- oder Großhandel oder Beschränkungen und Auflagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel,
10. Untersagung oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen,
11. Untersagung sowie dies zwingend erforderlich ist oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Versammlungen oder religiösen Zusammenkünften,
12. Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu bestimmten Zeiten,
13. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,
14. Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten eines Infektionsfalls mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können,
15. Reisebeschränkungen.
Die Anordnung der Schutzmaßnahmen muss ihrerseits verhältnismäßig sein.
(2) Die Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an Schwellenwerten ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind.
Schwerwiegende Schutzmaßnahmen kommen insbesondere bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen in Betracht. Stark einschränkende Schutzmaßnahmen kommen insbesondere bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben in Betracht. Unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen kommen insbesondere einfache Schutzmaßnahmen in Betracht. Vor dem Überschreiten eines Schwellenwertes sind entsprechende Maßnahmen insbesondere dann angezeigt, wenn die Infektionsdynamik eine Überschreitung des Schwellenwertes in absehbarer Zeit wahrscheinlich macht. Bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind bundesweit einheitliche schwerwiegende Maßnahmen anzustreben. Bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind landesweit einheitliche schwerwiegende Maßnahmen anzustreben. Die in den Landkreisen, Bezirken oder kreisfreien Städten auftretenden Inzidenzen werden zur Bestimmung des jeweils maßgeblichen Schwellenwerts durch das Robert Koch-Institut wöchentlich festgestellt und veröffentlicht.
Im Klartext bedeutet dies für jeden Bürger:
– Die Körperliche Unversehrtheit fällt: das Regime kann jeden jederzeit testen, impfen oder andere Dinge mit ihm machen!
– Die Unverletzlichkeit der Wohnung fällt: das Regime kann jederzeit mit Gesundheitsamt, Polizei oder Bundeswehr in die Wohnungen der Menschen. Es reicht der Verdacht, dass gegen Abstände, Maskenpflicht oder Teilnehmerzahl verstoßen wird.
– Der Notstand wird gesetzlich sicher. Gerichte können nicht mehr gegen Versammlungsverbote oder Geschäftsschließungen entscheiden.
Was kommt als nächstes? Internierungslager für Impfgegner?
Wenn Du glaubst das es Dich nicht betreffen wird, dann täuschst Du Dich wie sich die Welt 1933 getäuscht hat!