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Gemeindezeitung von Menschen für Menschen
Maßstab

Grundgesetz vor Ort

Wir prüfen nicht nach Gefühl, sondern nach Artikeln. Diese sechs Punkte sind die Grundlage jedes Berichts.

Art. 20 Abs. 2 S. 1 — Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus

Das „alle" ist der Angelpunkt. Es gibt keine Staatsgewalt neben der demokratischen Kette vom Volk über den Rat zur Verwaltung. Geprüft wird: Handelt die Stelle in ihrer Zuständigkeit? Wird ein Ratsbeschluss ausgeführt, umgangen oder faktisch überschrieben? Wird Ermessen als eigene Herrschaft begriffen?

Art. 20 Abs. 2 S. 2 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 S. 2 — Treuhand und Schutzpflicht

Wer Staatsgewalt ausübt, handelt beauftragt und ist zugleich zur Achtung und zum Schutz verpflichtet. Geprüft wird: Wird der Mensch als Mensch behandelt — oder als Person, als Vorgang, als Aktenzeichen? Begründung, Anhörung, Akteneinsicht, Frist, Ton, Erreichbarkeit.

Art. 20 Abs. 3 — Gesetz und Recht

Die Bindung reicht weiter als der Wortlaut einer Vorschrift: Willkürfreiheit, Verhältnismäßigkeit, Begründungstiefe, Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle.

Art. 1 Abs. 1 S. 1 — Würde

Der Mensch ist grundsätzlich keine Person. Die Person ist die juristische Konstruktion, der Mensch steht davor. Der Würdeverstoß ist selten laut — er steckt im Formular, im Bescheid, in der Frist, im Ton, in der Barrierefreiheit.

Art. 1 Abs. 2 und Abs. 3 — Menschenrechte und unmittelbare Bindung

Die Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung unmittelbar. Ermessen entbindet nicht.

Art. 28 Abs. 2 — Selbstverwaltung

Die Gemeinde ordnet ihre eigenen Angelegenheiten selbst — in beide Richtungen geprüft: Eingriffe von Kreis, Land und Aufsicht, und das Verhältnis von Rat und Verwaltungsspitze.

Bewertet wird in drei Stufen: gedeckt, fraglich, offen. Wir schreiben „nach hiesiger Prüfung" — nie „das ist verfassungswidrig".