Anwohner verlangt Auskunft zum A4-Lärm — die Vorlage sagt dazu fast nichts

Ein Anwohner aus Bellingroth in Engelskirchen verlangt Auskunft zum Lärmaktionsplan und Einsicht in die Unterlagen, die hinter der Lärmbelastung durch die A4 stehen. Das Umweltinformationsgesetz NRW gibt der Gemeinde dafür eine Frist von einem Monat, und die Vorlage, die am 13. Oktober im Rat lag, sagt dazu fast nichts.
Was verlangt wird
Der Mann stützt sich auf das Umweltinformationsgesetz, das für Auskünfte eine Monatsfrist setzt, und sein Schreiben vom 21. September liegt der Vorlage VO/0232/LP11-26 als Anlage bei. Die Anregung selbst ist nach § 24 der Gemeindeordnung an den Rat gerichtet.
Was die Vorlage sagt
Zur Sache steht ein einziger Satz, nämlich dass die Anregung „als Anlage beigefügt" sei. Ob die Unterlagen inzwischen vorliegen, ob die Frist gehalten wurde und wie der Rat mit dem Vorgang umgeht, geht aus dem Papier nicht hervor, und auch die Beschlussergebnisse der Sitzung fehlen im Ratsinformationssystem bis heute.
Warum das zählt
Eine Anregung nach § 24 ist kein Bittbrief, sondern ein Verfahrensrecht, und hier hängt eine gesetzliche Frist daran. Wer sie stellt, hat Anspruch auf eine Antwort innerhalb dieser Frist und nicht auf eine Anlage ohne Bearbeitung, sodass nach hiesiger Prüfung offenbleibt, ob die Auskunft überhaupt erteilt wurde.
Berührt: Art. 1 Abs. 1 S. 1 und 2, Art. 19 Abs. 4, Art. 28 Abs. 2 GG
Stand: Vorlage und Anlage eingesehen; Beschlussergebnis und Auskunftserteilung noch nicht dokumentiert.