Widerspruch gegen Melderegisterauskunft nur schriftlich oder im Bürgerbüro

Die Gemeinde Engelskirchen weist in einer Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte hin, und zwar zu drei Anlässen: Weitergabe an Parteien und Wählergruppen (§ 50 Abs. 5 BMG), an die Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG) und an Religionsgemeinschaften (§ 42 Abs. 3 BMG).
Wer widersprechen kann
Der Widerspruch ist ab 15 Jahren ohne Zustimmung der Eltern möglich, und er gilt für alle drei Anlässe getrennt. Er ist schriftlich oder zur Niederschrift im Bürgerbüro zu erklären, eine Form per E-Mail ist nicht genannt.
Was das praktisch heißt
Wer nicht will, dass Auskunftsstellen Daten über ihn erhalten, muss tätig werden, und die Formvorgabe schließt eine formlose Mail aus. Verlangt wird also ein Brief oder ein Weg ins Rathaus, was für Menschen, die selten schreiben, eine Hürde ist.
Wo die Bekanntmachung steht
Der Text steht nur im Bekanntmachungsarchiv und nicht unter den Meldungen der Startseite. Wer die Zeitung liest, erfährt davon also nichts, und das Widerspruchsrecht verfällt nicht, aber es bleibt ungenutzt.
Was offenbleibt
Ob die Schriftform zwingend ist oder ob die Gemeinde sie nur so handhabt, ist nach hiesiger Prüfung offen. Auch ob der Widerspruch befristet ist, sagt die Bekanntmachung nicht.
Berührt: Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG
Stand: Bekanntmachung im Volltext eingesehen; die genannten Paragrafen noch nicht im Volltext geprüft.